Satzung

claras kerni e.V.
Johanna-Kohlund-Straße 3
79111 Freiburg

Satzung claras kerni e.V,
gültig ab 20.12.2020


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen claras kerni e.V. Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg i.Br. unter VR 4000 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, insbesondere für Kinder an der Clara-Grunwald-Schule in Freiburg im Breisgau.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Betreuung der Schüler vor und nach dem Unterricht sowie in der unterrichtsfreien Zeit.
  3. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Verein dem gedeihlichen und vorurteilsfreien Zusammenwirken von Menschen unterschiedlicher sozialer Stellung, religiöser, nationaler und weltanschaulicher Zugehörigkeit und kultureller Prägung verpflichtet.
  4. Der Verein arbeitet mit Organisationen gleicher Zielsetzung innerhalb und außerhalb der Grundschule zusammen.

    § 3 Gemeinnützigkeit
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  7. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
    Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 4 Mitgliedschaft
  9. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins fördern wollen.
  10. Es wird unterschieden zwischen:
  • Regelmitgliedern und
  • freiwilligen Mitgliedern und
  • Fördermitgliedern.
    a) Regelmitglieder werden automatisch Mitglieder des Vereins unter folgenden Bedingungen:
  • Mitarbeiter des Vereins mit Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags.
  • Ein Erziehungsberechtigter der Kinder, die in einem Betreuungsverhältnis mit dem Verein stehen, mit Abschluss des Betreuungsvertrags.
    b) Der Beitritt freiwilliger Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Antragstellung durch Aufnahmebeschluss des Vorstands.
    Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres haben jugendliche Mitglieder ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, soweit nicht der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen – mit dem Aufnahmeantrag als erteilt geltende – Einwilligung hierzu ausdrücklich widerrufen hat.
    c) Der Beitritt von Fördermitgliedern erfolgt nach schriftlicher Antragstellung durch Aufnahmebeschluss des Vorstands. Fördermitglieder leisten Mitgliedsbeiträge gemäß § 5 und sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.
  1. Der Austritt bei Regelmitgliedern erfolgt automatisch mit der schriftlichen Kündigung des Betreuungsvertrags des Kindes oder der Kinder des Regelmitglieds bzw. bei Mitarbeitern des Vereins mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, das Mitglied erklärt schriftlich,
    dass es die Mitgliedschaft aufrechterhalten möchte und der Vorstand der Weiterführung der Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied zustimmt.
  2. Der Austritt freiwilliger Mitglieder aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
  3. Der Austritt des Fördermitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit gekündigt werden.
  4. Mitglieder, die dem Zweck des Vereins zuwiderhandeln, sein Ansehen schädigen oder in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt oder mit der Beitragszahlung trotz wiederholter Zahlungsaufforderung im Rückstand bleiben, können durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  5. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und mit Gründen zu versehen. Mit dem Beschluss ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds. Sofern hiergegen nicht innerhalb eines Monats Klage eingereicht wird, wird der Beschluss mit Ablauf der Monatsfrist wirksam und die Mitgliedschaft endet.
  6. Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen für das laufende Geschäftsjahr. Es hat auch im Jahr des Ausscheidens den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.

    § 5 Beitragsordnung

    Der Verein erhebt Beiträge, über deren Mindesthöhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
    Der Vorstand unterbreitet hierzu Vorschläge. Der Mitgliedsbeitrag unterscheidet zwischen Regelmitgliedern, freiwilligen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
    Der Beitrag wird im August des Geschäftsjahres fällig.
    Der Verein kann verlangen, dass für Mitgliedsbeiträge eine Einzugsermächtigung durch das Mitglied erteilt wird.

    § 6 Geschäftsjahr

    Geschäftsjahr ist das Schuljahr und läuft vom 01.09. eines Jahres bis zum 31.08. des Folgejahres.

    § 7 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:
  • Die Mitgliederversammlung
  • Der gesetzliche Vorstand gemäß § 26 BGB
  • Der Beirat

    § 8 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. Stimmberechtigt sind alle Regelmitglieder und freiwilligen Mitglieder mit jeweils einer Stimme. Erziehungsberechtigte gemäß § 3 Ziff. 2a üben ihre Stimme gemeinsam aus, d.h. sie haben insgesamt nur eine Stimme. Dies gilt unabhängig davon, ob sie ggf. getrennt leben oder mehrere Kinder in einem Betreuungsverhältnis mit dem Verein stehen. Eine Vertretung ist bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht möglich.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform mindestens zehn Tage vor der Versammlung unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung. Zusätzlich wird die Mitgliederversammlung entsprechend auf der Homepage des Vereins angekündigt.
    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung bzw. Veröffentlichung folgenden Tag. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
    Mitglieder, die dem Verein eine E-Mailadresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mailadresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat.
  3. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins dies beschließt oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Berücksichtigung von Enthaltungen soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstands.
    Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit erreicht, gilt als gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Kandidaten hat eine Stichwahl zu erfolgen.

    § 9 Gesetzlicher Vorstand und Beirat
  8. Der gesetzliche Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus.
  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
    Dem gesetzlichen Vorstand obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Jedes Mitglied des Vorstands vertritt allein. Soweit Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, die zur Verfügung über Grundstücke oder zu Zahlung eines Betrags über € 2000,00 verpflichten, bedarf es der Vertretung von mindestens zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstands gemeinsam.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende einer Amtsperiode aus dem Vorstand aus oder ist er dauerhaft nicht in der Lage sein Amt auszuüben, kann ein Vereinsmitglied bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung von den übrigen Vorstandsmitgliedern für die fehlende Funktion bestimmt werden.
  1. Der Beirat besteht aus fünf gewählten Mitgliedern.
    Dem Beirat kann auch ein Rechnungsprüfer angehören.
  2. Gesetzlicher Vorstand und Beirat ergeben den Vorstand. Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung aller Vereinsaufgaben, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Berücksichtigung von Enthaltungen. Geschäftsaufgaben können in Auftrag gegeben werden. Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt die Geschäftsordnung.

    § 10 Haftungsbeschränkung
  4. Die Mitglieder der Organe des Vereins haften dem Verein nur für Vorsatz.
  5. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitgliedern aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

    § 11 Besondere Vertretung gemäß § 30 BGB
  6. Der Vorstand kann eine besondere Vertretung für gewisse Geschäfte gemäß § 30 BGB berufen. Inhalt, Abschluss und Beendigung des Dienstvertrags werden vom Vorstand beschlossen.
  7. Die besondere Vertretung ist weisungsberechtigt gegenüber allen Mitarbeitern des Vereins, soweit deren Rechte aus der Satzung nicht berührt werden. Weisungsberechtigt gegenüber der besonderen Vertretung ist der gesetzliche Vorstand nach § 26 BGB.
  8. Die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder wird durch die Bestellung einer besonderen Vertretung nicht eingeschränkt.
  9. An den Vorstandssitzungen nimmt die besondere Vertretung mit beratender Stimme teil, hat aber selbst kein Stimmrecht.
  10. An den Mitgliederversammlungen nimmt die besondere Vertretung mit beratender Stimme teil, sofern sie nicht selbst bereits Mitglied des Vereins ist.

    § 12 Rechnungsprüfung

    Die Mitgliederversammlung beschließt über die Rechnungsprüfung des Vereins und lässt sich über die erfolgte Prüfung Bericht erstatten.

    § 13 Auflösung des Vereins
  11. Der Verein ist aufgelöst, wenn eine einberufene Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
  12. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Förderung von Bildung und Erziehung von Kindern zu verwenden hat.

    § 14 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.02.2020 in Kraft und ersetzt die vorhergehende Satzung vom 24.11.2015.


    Anmerkung: Zur besseren Lesbarkeit werden in dieser Satzung personenbezogene Bezeichnungen, die sich zugleich auf Frauen und Männer beziehen, generell nur in der im Deutschen üblichen männlichen Form angeführt. Dies soll jedoch keinesfalls eine Geschlechterdiskriminierung oder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum Ausdruck bringen.